Auszug aus den Gesetzestexten
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(1) Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, seinem Rat eine hinreichende
Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und
von Versicherern zu Grunde zu legen, so dass er nach fachlichen
Kriterien eine Empfehlung dahin abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag
geeignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfüllen.
Dies gilt nicht, soweit er im Einzelfall vor Abgabe der Vertragserklärung
des Versicherungsnehmers diesen ausdrücklich auf eine eingeschränkte
Versicherer- und Vertragsauswahl hinweist.
(1) Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit
nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen,
oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür
Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen
zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen
Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer
zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für
jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben.
Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des
angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62 zu dokumentieren.
(1) Dem Versicherungsnehmer sind die Informationen nach § 60
Abs. 2 vor Abgabe seiner Vertragserklärung, die Informationen
nach § 61 Abs. 1 vor dem Abschluss des Vertrags klar und verständlich
in Textform zu übermitteln.
(2) Die Informationen nach Absatz 1 dürfen mündlich übermittelt
werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn
und soweit der Versicherer vorläufige Deckung gewährt.
In diesen Fällen sind die Informationen unverzüglich
nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein
dem Versicherungsnehmer in Textform zu übermitteln; dies gilt
nicht für Verträge über vorläufige Deckung
bei Pflichtversicherungen. |