Wie kündige ich richtig?

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Die neuen Kündigungsvorschriften - Für alle Verträge gelten inzwischen für Kunden bessere Regelungen

Zu hohe Prämien, ungünstige Klauseln: Es gibt einige Gründe, warum Kunden Versicherungsverträge loswerden wollen. Das ist inzwischen deutlich einfacher geworden.

Die Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (WG) galt zunächst nur für neu abgeschlossene Verträge.
Seit 2009 können sich nun auch Kunden mit Altverträgen (vor 2008 abgeschlossen) darauf berufen.
Wichtig für Versicherungskunden ist im Falle einer Kündigung Folgendes:

  1. Nach Unterschrift:
    Innerhalb von zwei Wochen (Lebensversicherungen: 30 Tage) kann ein Antrag widerrufen werden.
    Diese Widerrufsfrist beginnt erst, wenn der Antragsteller alle wichtigen Unterlagen (Versicherungsbedingungen, Versicherungsschein) erhalten hat und über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Früher konnte die Versicherungsgesellschaft die Vertragsinformationen mit der Vertragsbestätigung schicken - wenn der Vertrag also schon geschlossen war. Inzwischen muss das geschehen, wenn der Antrag gestellt wird.

  2. Nach einem Schadensfall:
    Egal, ob der Versicherer anstandslos gezahlt hat oder ob er die Regulierung ganz oder teilweise verweigert hat: Innerhalb eines Monats nach Abschluss der Verhandlungen über die Regulierung kann der Kunde außerordentlich kündigen (Ausnahme: Rechtsschutzversicherungen).
    Nach altem Recht galt: Trotz Kündigung musste der Kunde noch bis zum Ende des Versicherungsjahres die Prämie weiterzahlen. Jetzt darf der Versicherer die Prämie nur noch anteilig bis zum Vertragsende fordern. Voraussetzung für das Sonderkündigungsrecht ist allerdings, dass der Schaden grundsätzlich versichert war.
    Wer einer Hausratversicherung einen Haftpflichtschaden meldet, hat natürlich kein Sonderkündigungsrecht.

  3. Nach einer Prämienerhöhung:
    Alle Versicherungsverträge können seit 2009 bei einer Prämienerhöhung gekündigt werden, wenn nicht die Leistungen verbessert werden. Um wie viel es teurer wird, spielt keine Rolle.
    Die Frist für die Sonderkündigung beträgt ebenfalls einen Monat ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde von der Prämienerhöhung - etwa per Ankündigung oder Prämienrechnung - erfährt (Ausnahme Kfz-Versicherung: zwei Wochen). Der frühestmögliche Ausstieg aus dem Vertrag ist der Termin, ab dem die Prämienerhöhung gelten soll.
    Bei älteren Verträgen war es bislang komplizierter: Das Sonderkündigungsrecht bestand zum Beispiel mitunter nur, wenn die Prämie bei unveränderten Leistungen um mehr als fünf Prozent gegenüber dem Vorjahr steigen sollte oder auf mehr als 25 Prozent seit dem ersten Versicherungsjahr. Mit dem neuen Versicherungsrecht wurde das vereinfacht.

  4. Langfristige Verträge:
    Versicherungen, die über eine Laufzeit von mehr als drei Jahren geschlossen wurden, können nun mit einer Frist von drei Monaten bereits zum Ende des dritten Jahres beendet werden - danach jährlich. Bislang war eine Kündigung von Langfristverträgen frühestens nach fünf fahren möglich. Die neue Drei-Jahres-Frist gilt bereits für neu abgeschlossene Verträge, für Altverträge spätestens ab 2009.

Tipp: Eine Kündigung sollte am besten per Einschreiben mit Rückschein geschickt werden, damit der Kunde einen Nachweis hat, dass der Versicherer sie rechtzeitig erhalten hat.

Quelle: Freie Presse 30.09.09. von Andreas Kunze


Kündigung langfristiger Verträge

1. Unfall-VS

Langfristige Verträge sind außerordentlich kündbar im Schadensfall. In den Versicherungsbedingungen der Unfall-Versicherer ist regelmäßig auch der Aufwand für Suchkosten bei Verschollenheit mitversichert. Sollten Sie also ein Familienmitglied einmal für ein paar Stunden vermissen, so geben Sie sicherheitshalber beim nächsten Polizeirevier eine Vermisstenanzeige telefonisch auf. Die Kosten für dieses Telefonat können als Schadenfall geltend gemacht werden und werden ersetzt. Der Kündigung steht dann auch nichts mehr im Wege. Vergessen Sie nicht die Anzeige zurückzuziehen.

(BP 26.11.09)


 

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Archiv:

  normal 3 Monate vor Ablauf (Gesetzliche Regelung!)

Mit Ausnahme der Rechtsschutz-VS bietet das VVG ein gesetzliches Kündigungsrecht im Falle eines Schadens, auch wenn die Versicherung sofort und generös zahlt - Die Kündigung muß spätestens einen Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung ausgesprochen sein. Leider ereignen sich Schäden nicht immer dann, wenn der Versicherungsnehmer sie braucht. Aber der Versicherer kündigt evtl. eine Beitragserhöhung an.

  Beitragserhöhung
Niemand mag steigende Kosten, es sei denn Sie kommen zur rechten Zeit und Sie können deswegen kündigen. Es kommt darauf an, wann der Vertrag geschlossen wurde:

vor dem 01.09.1991
keine Kündigungsmöglichkeiten, sofern nicht im Vertrag etwas anderes geregelt wurde
zwischen 01.09.1991 und 28.07.1994
Bei einer Prämienerhöhung von 5% oder insgesamt (seit Bestehen des Vertrages) von 25% kann zum Wirksamwerden der Erhöhung gekündigt werden oder der Versicherungsumfang nicht verbessert wurde.
seit dem 29.07.1994
Bei jeder Erhöhung, wenn der Versicherungsumfang nicht verbessert wurde. Eine Beitragserhöhung steht nicht bevor? Dann eventuell ein
  Eigentümerwechsel
Manches, was man versichert hat, wird verkauft, wie z.B. ein Haus. In diesem Fall bietet das VVG eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit. Die Kündigung kann entweder sofort oder zum Ablauf der Versicherungsperiode erklärt werden.

Wichtig:
Die Kündigungsfrist endet nach einem Monat ab Erwerb und Kenntnis des Versicherungsvertrages.
  Wegfall des Interesses
nennt der Jurist den Umstand, daß man die Versicherung nicht mehr braucht. Wenn z.B. bei einer Tierhalterversicherung der treue Freund verstirbt, kann der Vertrag zu sofort gekündigt werden. Ähnliches gilt auch für Tier-Krankenversicherungen, wenn die Katze verschenkt wird.

Haben Sie auch diese Kündigungsmöglichkeit nicht, gilt die
  Fristgemässe Kündigung

hier ist zu prüfen:

wann wurde der Vertrag abgeschlossen?
Evtl. welche "Änderungen" des Vertrages gab es? Oft ist schon fraglich, ob das auf dem Versicherungsschein angegebene Datum auch das richtige ist. Wir gehen hier davon aus, daß das Datum stimmt.

vor dem 01.01.1991:  (§§)
Es existiert keine gesetzliche Regelung. Sie können ggf.wegen unwirksam vereinbarter Vertragslaufzeiten kündigen. Ist nämlich die Vertragslaufzeit "10 Jahre" im Formular vorgedruckt, dann ist diese Laufzeit nach dem Gesetz über die (AGBG) unwirksam.
Ähnlich sieht es aus, wenn eine 10-jährige Vertragslaufzeit handschriftlich eingetragen wurde. Sie können kündigen zum Ablauf des laufenden Versicherungsjahres, wenn dies noch länger ist, als drei Monate. Ansonsten zum Ablauf des nächsten Versicherungsjahres.

zwischen 01.01.1991 und 24.07.1994:
In dieser Zeitspanne mussten Versicherer alternative Laufzeiten auf den Verträgen anbieten. Taten sie dies nicht, können Sie immer nach den unter (§§) dargestellten Terminen kündigen.

seit 24.06.1994:
Es gilt das gesetzliche Kündigungsrecht. Verträge sind spätestens zum Ende des fünften Versicherungsjahres kündbar.

Änderungen des Vertrages
Besonders ältere Verträge existieren selten noch in ihrer "Urform".
Da werden:
- Verträge zusammengefaßt
- neue Rabatte eingeräumt
- Verträge verlängert
- Risiken herein- oder herausgenommen

Es stellt sich die Frage, ob der Altvertrag - in der Regel schnell - gekündigt werden kann, oder ob ein neuer Vertrag vorliegt mit der bösen Folge des § 8. Abs. 3 VVG nämlich, dass eventuell erst nach fünf Jahren gekündigt werden kann.
Entgegen der bei den Produktgebern herrschenden Auffassungen ist nicht jede Änderung eines Vertrages ein Neuabschluss. Selbst wenn ein neuer Versicherungsschein ausgestellt wurde, ist das kein Indiz für einen neuen Vertrag!

Folgende Umstände sprechen für einen geänderten Altvertrag:
- Bezeichnung als Vertragsänderung / Nachtrag

- Einräumung von geänderten Rabatten
- Zusammenfassen von Altverträgen zu einem neuen
- neue Laufzeit

Folgende Umstände sprechen für einen Neuvertrag
- neuer Antrag mit Einschluss neuer Risiken
- zusätzliches / geändertes Risiko

Kündigungsrecht im Schadenfall gemäß § 9 Abs. II Allg. Haftpflicht-Vers.-Bed. (AHB)

Das Versicherungsverhältnis kann u. a. gekündigt werden, wenn der Versicherer aufgrund eines Versicherungsfalles eine Schadenersatzzahlung geleistet hat.

Dieses Kündigungsrecht ist gegeben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Es muss sich um einen entschädigungspflichtigen Schaden handeln;
  2. der Versicherer muss einen endgültigen oder Teilbetrag als Entschädigung ausgezahlt haben;
  3. innerhalb eines Monats nach der Entschädigungsleistung muss der Versicherungsnehmer mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen (vgl. § 9, Abs. 2, Ziffer 2 AHB);
  4. jede Kündigung soll mit eingeschriebenem Brief erfolgen.

Versicherungsverträge mit 5 Jahren Laufzeit ab 01.01.2006 abgeschlossene Verträge sind bereits nach 3 Jahren kündbar.