Die neuen Kündigungsvorschriften - Für
alle Verträge gelten inzwischen für Kunden bessere
Regelungen
Zu hohe Prämien, ungünstige Klauseln: Es gibt
einige Gründe, warum Kunden Versicherungsverträge
loswerden wollen. Das ist inzwischen deutlich einfacher
geworden.
Die Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (WG) galt
zunächst nur für neu abgeschlossene Verträge.
Seit 2009 können sich nun auch Kunden mit Altverträgen
(vor 2008 abgeschlossen) darauf berufen.
Wichtig für
Versicherungskunden ist im Falle einer Kündigung Folgendes:
- Nach Unterschrift:
Innerhalb von zwei Wochen (Lebensversicherungen: 30 Tage)
kann ein Antrag widerrufen werden.
Diese Widerrufsfrist beginnt erst, wenn der Antragsteller
alle wichtigen Unterlagen (Versicherungsbedingungen, Versicherungsschein)
erhalten hat und über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Früher
konnte die Versicherungsgesellschaft die Vertragsinformationen
mit der Vertragsbestätigung schicken - wenn der Vertrag also schon
geschlossen war. Inzwischen muss das geschehen, wenn der Antrag gestellt
wird.
- Nach einem Schadensfall:
Egal, ob der Versicherer anstandslos gezahlt hat oder ob
er die Regulierung ganz oder teilweise verweigert hat:
Innerhalb eines Monats nach Abschluss der
Verhandlungen über die Regulierung kann der Kunde außerordentlich
kündigen (Ausnahme: Rechtsschutzversicherungen).
Nach altem Recht galt: Trotz Kündigung musste der Kunde noch bis zum Ende
des Versicherungsjahres die Prämie weiterzahlen. Jetzt darf der Versicherer
die Prämie nur noch anteilig bis zum Vertragsende fordern. Voraussetzung
für das Sonderkündigungsrecht ist allerdings, dass der Schaden grundsätzlich
versichert war.
Wer einer Hausratversicherung einen Haftpflichtschaden
meldet, hat natürlich kein Sonderkündigungsrecht.
- Nach einer Prämienerhöhung:
Alle Versicherungsverträge können seit 2009 bei einer Prämienerhöhung
gekündigt werden, wenn nicht die Leistungen verbessert werden. Um
wie viel es teurer wird, spielt keine Rolle.
Die Frist für die Sonderkündigung beträgt ebenfalls einen Monat
ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde von der Prämienerhöhung -
etwa per Ankündigung oder Prämienrechnung - erfährt (Ausnahme
Kfz-Versicherung: zwei Wochen). Der frühestmögliche Ausstieg
aus dem Vertrag ist der Termin, ab dem die Prämienerhöhung gelten
soll.
Bei älteren Verträgen war es bislang komplizierter: Das Sonderkündigungsrecht
bestand zum Beispiel mitunter nur, wenn die Prämie bei unveränderten
Leistungen um mehr als fünf Prozent gegenüber dem Vorjahr steigen
sollte oder auf mehr als 25 Prozent seit dem ersten Versicherungsjahr. Mit
dem neuen Versicherungsrecht wurde das vereinfacht.
- Langfristige Verträge:
Versicherungen, die über eine Laufzeit von mehr als drei Jahren geschlossen
wurden, können nun mit einer Frist von drei Monaten bereits zum Ende des
dritten Jahres beendet werden - danach jährlich. Bislang war eine Kündigung
von Langfristverträgen frühestens nach fünf fahren möglich.
Die neue Drei-Jahres-Frist gilt bereits für neu abgeschlossene Verträge,
für Altverträge spätestens ab 2009.
Tipp: Eine Kündigung sollte am besten per Einschreiben
mit Rückschein geschickt werden, damit der Kunde
einen Nachweis hat, dass der Versicherer sie rechtzeitig
erhalten hat.
Quelle: Freie Presse 30.09.09. von Andreas Kunze
Kündigung langfristiger Verträge
1. Unfall-VS
Langfristige Verträge sind außerordentlich kündbar
im Schadensfall. In den Versicherungsbedingungen der Unfall-Versicherer
ist regelmäßig auch der Aufwand für Suchkosten
bei Verschollenheit mitversichert. Sollten Sie also ein Familienmitglied
einmal für ein paar Stunden vermissen, so geben Sie
sicherheitshalber beim nächsten Polizeirevier eine Vermisstenanzeige
telefonisch auf. Die Kosten für dieses Telefonat können
als Schadenfall geltend gemacht werden und werden ersetzt.
Der Kündigung steht dann auch nichts mehr im Wege.
Vergessen Sie nicht die Anzeige zurückzuziehen.
(BP 26.11.09)
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Wir bieten keine Rechtsberatung!
Archiv:
| normal 3 Monate
vor Ablauf (Gesetzliche Regelung!) |
Mit Ausnahme der Rechtsschutz-VS bietet das
VVG ein gesetzliches Kündigungsrecht im
Falle eines Schadens, auch wenn die Versicherung
sofort und generös zahlt - Die Kündigung
muß spätestens einen Monat nach Abschluss
der Verhandlungen über die Entschädigung
ausgesprochen sein. Leider ereignen sich Schäden
nicht immer dann, wenn der Versicherungsnehmer
sie braucht. Aber der Versicherer kündigt
evtl. eine Beitragserhöhung an.
|
|
Niemand mag steigende Kosten, es sei denn
Sie kommen zur rechten Zeit und Sie können deswegen
kündigen. Es kommt darauf an, wann der Vertrag
geschlossen wurde:
vor dem 01.09.1991
keine Kündigungsmöglichkeiten, sofern nicht im Vertrag etwas
anderes geregelt wurde
zwischen 01.09.1991 und 28.07.1994
Bei einer Prämienerhöhung von 5% oder insgesamt (seit Bestehen
des Vertrages) von 25% kann zum Wirksamwerden der Erhöhung gekündigt
werden oder der Versicherungsumfang nicht verbessert wurde.
seit dem 29.07.1994
Bei jeder Erhöhung, wenn der Versicherungsumfang nicht verbessert wurde.
Eine Beitragserhöhung steht nicht bevor? Dann eventuell ein
|
| Eigentümerwechsel |
Manches, was man versichert hat, wird verkauft, wie z.B. ein
Haus. In diesem Fall bietet das VVG eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit.
Die Kündigung kann entweder sofort oder zum Ablauf der Versicherungsperiode
erklärt werden.
Wichtig:
Die Kündigungsfrist endet nach einem Monat ab Erwerb und Kenntnis
des Versicherungsvertrages.
|
| Wegfall des Interesses |
nennt der Jurist den Umstand, daß man die
Versicherung nicht mehr braucht. Wenn z.B. bei einer
Tierhalterversicherung der treue Freund verstirbt,
kann der Vertrag zu sofort gekündigt werden. Ähnliches
gilt auch für Tier-Krankenversicherungen, wenn die
Katze verschenkt wird.
Haben Sie auch diese Kündigungsmöglichkeit nicht, gilt die
|
| Fristgemässe Kündigung |
hier ist zu prüfen:
wann wurde der Vertrag abgeschlossen?
Evtl. welche "Änderungen" des Vertrages gab es? Oft ist schon
fraglich, ob das auf dem Versicherungsschein angegebene Datum auch
das richtige ist. Wir gehen hier davon aus, daß das Datum stimmt.
vor dem 01.01.1991: (§§)
Es existiert keine gesetzliche Regelung. Sie können ggf.wegen
unwirksam vereinbarter Vertragslaufzeiten kündigen. Ist nämlich
die Vertragslaufzeit "10 Jahre" im Formular vorgedruckt, dann ist diese
Laufzeit nach dem Gesetz über die (AGBG) unwirksam.
Ähnlich sieht es aus, wenn eine 10-jährige Vertragslaufzeit handschriftlich
eingetragen wurde. Sie können kündigen zum Ablauf des laufenden Versicherungsjahres,
wenn dies noch länger ist, als drei Monate. Ansonsten zum Ablauf des nächsten
Versicherungsjahres.
zwischen 01.01.1991 und 24.07.1994:
In dieser Zeitspanne mussten Versicherer alternative Laufzeiten auf
den Verträgen anbieten. Taten sie dies nicht, können Sie
immer nach den unter (§§) dargestellten Terminen kündigen.
seit 24.06.1994:
Es gilt das gesetzliche Kündigungsrecht. Verträge sind spätestens
zum Ende des fünften Versicherungsjahres kündbar.
Änderungen des Vertrages
Besonders ältere Verträge existieren selten noch in ihrer "Urform".
Da werden:
- Verträge zusammengefaßt
- neue Rabatte eingeräumt
- Verträge verlängert
- Risiken herein- oder herausgenommen
Es stellt sich die Frage, ob der Altvertrag - in der Regel schnell
- gekündigt werden kann, oder ob ein neuer Vertrag vorliegt mit
der bösen Folge des § 8. Abs. 3 VVG nämlich, dass eventuell
erst nach fünf Jahren gekündigt werden kann.
Entgegen der bei den Produktgebern herrschenden Auffassungen ist nicht
jede Änderung eines Vertrages ein Neuabschluss. Selbst wenn ein
neuer Versicherungsschein ausgestellt wurde, ist das kein Indiz für
einen neuen Vertrag!
Folgende Umstände sprechen für einen
geänderten Altvertrag:
- Bezeichnung als Vertragsänderung / Nachtrag
- Einräumung von geänderten Rabatten
- Zusammenfassen von Altverträgen zu einem neuen
- neue Laufzeit
Folgende Umstände sprechen für einen Neuvertrag
- neuer Antrag mit Einschluss neuer Risiken
- zusätzliches / geändertes Risiko
Kündigungsrecht im Schadenfall gemäß § 9
Abs. II Allg. Haftpflicht-Vers.-Bed. (AHB)
Das Versicherungsverhältnis kann u. a. gekündigt werden,
wenn der Versicherer aufgrund eines Versicherungsfalles eine Schadenersatzzahlung
geleistet hat.
Dieses Kündigungsrecht ist gegeben, wenn folgende
Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es muss sich um einen entschädigungspflichtigen
Schaden handeln;
- der Versicherer muss einen endgültigen oder
Teilbetrag als Entschädigung ausgezahlt haben;
- innerhalb eines Monats nach der Entschädigungsleistung
muss der Versicherungsnehmer mit sofortiger Wirkung
oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode
kündigen (vgl. § 9, Abs. 2, Ziffer 2 AHB);
- jede Kündigung soll mit eingeschriebenem
Brief erfolgen.
Versicherungsverträge mit 5 Jahren Laufzeit ab
01.01.2006 abgeschlossene Verträge sind bereits
nach 3 Jahren kündbar.
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